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100 2025 92

Verfügung vom 30. April 2025

Bern VerwG · 2026-08-25 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 3.2.1 In BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 beurteilte das Bundes- gericht eine Veranlagung, bei welcher infolge einer Fehlmanipulation im elektronischen Veranlagungssystem eine Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2007 versehentlich als solche der Steuerperiode 2008 eröff- net worden war. Dabei erwog es, die traditionelle Unterscheidung zwischen Willensbildung und Willensäusserung sei vor dem Hintergrund einer Verwal- tungsorganisation entwickelt worden, in welcher die Ermittlung der Steuer- faktoren als «Kopfarbeit» und die Ausfertigung der Veranlagungsverfügung als «Handarbeit» mühelos voneinander zu trennen gewesen seien. Durch die zunehmende EDV-gestützte Arbeit, bei der die Berechnung der Steuer und die Ausfertigung der Verfügung automatisch erfolgten, würden diese Konturen jedoch verwischt. Eine ausschliesslich ablaufbezogene Betrach- tungsweise, in der zuerst die Willensbildung und anschliessend die Willens- äusserung erfolgt, werde der heutigen Arbeitsweise nicht mehr vollständig gerecht. Nicht nur sei für Aussenstehende regelmässig kaum nachvollzieh- bar, ob ein Fehler auf die Programmierung, die Handhabung des Systems oder einen anderen Erarbeitungsschritt zurückzuführen sei. Es stelle sich ganz grundsätzlich die Frage, welchem Verfahrensstadium und welchem Ak- teur solche «Computerfehler» zuzurechnen seien (E. 3.5.1). Das Bundesge- richt liess zwar offen, ob die konkrete Fehlmanipulation (Eingabefehler) als berichtigungsfähiges Schreibversehen zu qualifizieren gewesen wäre, da es die Beschwerde aus anderen Gründen abwies (E. 3.5.3). Gleichwohl mar- kiert das Urteil einen Wendepunkt in der Rechtsprechung, indem es die rein ablaufbezogene Unterscheidung zwischen Willensbildungs- und Willensäus- serungsfehlern im elektronischen Veranlagungsverfahren ausdrücklich rela- tivierte.

E. 3.2.2 Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 (publ. in StE 2013 B 97.11 Nr. 28 und StR 2013 S. 474 E. 2-4) eine Veranlagung, bei der im Einspracheent- scheid eine unbestrittene Einkommensposition von Fr. 2'955'408.-- («ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 8 werbsmässiger Liegenschaftenhandel») versehentlich nicht (mehr) berück- sichtigt worden war. Es erwog, dass seitens der Steuerverwaltung keine Ab- sicht bestanden habe, den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht mehr zu erfassen; dafür wären auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich. Die Position sei unbestritten gewesen und die Steuerbehörde habe hinsicht- lich ihrer Erfassung über kein Entschliessungsermessen verfügt. Das Lega- litätsprinzip gebiete dementsprechend die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer (E. 5.2 f.). Es liege ein klassischer Übertragungsfehler (Fehler bei der «Handarbeit») und damit ein Fehler in der Willensäusserung vor. Die fehlerhafte Verfügung habe den tatsächlich gebildeten Willen der Behörde nicht zutreffend wiedergegeben, weshalb ihre Berichtigung gesetz- lich geboten sei (E. 5.4). – Der Entscheid verdeutlicht, dass die Qualifikation eines Fehlers nicht schematisch nach dem Verfahrensstadium erfolgen kann, in welchem er auftritt. Massgeblich ist vielmehr, ob die Behörde die betreffende steuerliche Behandlung tatsächlich gewollt hat. Bleibt die Verfü- gung infolge eines Versehens hinter dem gebildeten Willen zurück, liegt ein Fehler in der Willensäusserung und damit ein berichtigungsfähiger Kanzlei- fehler vor.

E. 3.2.3 In BGer 2C_331/2019 vom 7. April 2020 ging es um Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, die – obschon deklariert – in der Veranlagung versehent- lich nicht als Einkommen berücksichtigt worden waren. Unklar blieb dabei, ob der Mangel auf einen manuellen Eingabe- bzw. Übertragungsfehler der veranlagenden Person (Fehlmanipulation) oder auf einen Software- bzw. Programmierungsfehler zurückzuführen war (E. 2.1.3 und 2.2). Das Bundes- gericht bestätigte seine neuere Rechtsprechung, wonach die heutige EDV- gestützte Veranlagung eine klare Trennung von Fehlern bei der Willensbildung («Kopfarbeit») und bei der Willensäusserung («Handarbeit») vielfach nicht mehr zulasse. Die Auslegung von Art. 150 DBG und Art. 52 StHG habe diesen gewandelten Umständen Rechnung zu tragen; eine vor- wiegend ablaufbezogene Betrachtungsweise werde den heutigen tatsächli- chen Verhältnissen nicht mehr vollständig gerecht (E. 4.3.1). Das Bundesgericht verwies insoweit auf die Lehre, die unter den Begriff des Rechnungsfehlers bzw. Schreibversehens nicht nur klassische Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, sondern auch Software- und Program- mierfehler subsumiert. Im Steuerveranlagungsverfahren bestehe hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 9 des Risikos unbemerkter Fehler keine vollständige Symmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Während erstere ihre Veranlagungen erfahrungsgemäss genau auf Fehler zu ihren Ungunsten überprüften, stelle die Veranlagung für die Behörden ein Massengeschäft dar, bei welchem sich zwangsläufig menschliche Flüchtigkeitsfehler sowie zunehmend auch Soft- ware- und Programmierungsfehler einschlichen. Eine allzu enge Auslegung des Berichtigungstatbestands würde deshalb zu einer sachlich nicht gerecht- fertigten Ungleichverteilung des Fehlerrisikos führen. Vor diesem Hinter- grund erwog das Bundesgericht, dass jedenfalls solche Software- und Programmierungsfehler einer Berichtigung zugänglich seien, die Vorgänge betreffen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein fehlerhafter Übertrag, ein Ver- schrieb oder ein ähnlicher Fehler auf einer unmittelbaren menschlichen Fehl- leistung oder auf einer fehlerhaft programmierten Software beruhe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Fehler nicht die Rechtsanwendung be- treffe, sondern einen Vorgang, der funktional einem klassischen Kanzleifeh- ler entspreche. Das Bundesgericht qualifizierte die fehlerhafte Nichterfassung der Baurechtszinsen deshalb als berichtigungsfähig (E. 4.3.2).

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich namentlich aus der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, dass die traditionelle Unterscheidung zwi- schen Fehlern der Willensbildung und der Willensäusserung im Bereich der EDV-gestützten Steuerveranlagung nicht schematisch nach dem jeweiligen Verfahrensschritt vorgenommen werden kann. Massgeblich ist vielmehr eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers. Die Berichtigungsfähigkeit beur- teilt sich demnach nicht primär mit Blick auf die technische Ursache des Feh- lers oder dessen genauen Entstehungsorts im Veranlagungsprozess, sondern vorab danach, ob der Fehler funktional einem berichtigungsfähigen Kanzleifehler gleichkommt; davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die (ursächlichen) Software- oder Programmierungsfehler Vorgänge betref- fen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Ein sol- cher liegt typischerweise vor, wenn weder Sachverhaltsfeststellung noch Rechtsanwendung betroffen sind und der Behörde hinsichtlich des betroffe- nen Veranlagungselements kein Entschliessungsermessen zukam. Dieses zeitgemässe(re) Verständnis des Begriffs des Kanzleifehlers trägt der asym-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 10 metrischen Risikoverteilung im Massenverfahren der Steuerveranlagung in angemessener Weise Rechnung.

E. 4.1 Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde: Zu Beginn ihrer Steuerpflicht im Jahr 2009 wurde die Be- schwerdegegnerin als «kirchensteuerpflichtig» in das von der Steuerverwaltung selber geführte Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) aufgenommen, und bis und mit der Steuerperiode 2011 wurde von ihr (auch) die Kirchensteuer erhoben (Beschwerde Rz. 12; Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011 vom 16.4.2013, Vorakten StV [act. 3B] pag. 89 f.). Mitte Juni 2012 erfolgte eine (bewusste) Mutation der Stammdaten der Beschwerdegegnerin durch die Steuerverwaltung zwecks gemeinsamer Veranlagung verbundener Unternehmen (Änderung Registereintrag bzgl. Gruppen-Nr.). Anlässlich dieser Änderung entfernte die Steuerverwaltung versehentlich die Kennzeichnung (das Häkchen), welche die Kirchensteuerpflicht im System markierte, mit der Folge, dass bei der Beschwerdegegnerin ab dem Steuerjahr 2012 keine Kirchensteuer mehr er- hoben wurde (Beschwerde Rz. 14 ff.; vgl. angefochtener Entscheid Bst. E und E. 4.5; Veranlagungsverfügungen vom 20.11.2014 [Steuerjahr 2012], vom 20.11.2017 [Steuerjahr 2015], vom 4.12.2018 [Steuerjahre 2016 und 2017] und vom 1.12.2020 [Steuerjahre 2018 und 2019], Vorakten StV [act. 3B] pag. 12 f., 26 f., 43 f., 64 f., 85 f. und 91 f.). Die Beschwerdegegne- rin hat nie um Befreiung von der Kirchensteuer ersucht und auch nie geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kirchensteuerpflicht nach Art. 8 KStG (vorne E. 2.1) zu erfüllen; ihre Kirchensteuerpflicht und die Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2016-2019 hinsichtlich der Kirchensteuer sind denn auch unbestritten (vgl. angefochte- ner Entscheid Bst. F). Ebenso ist die Tatsache unstrittig, dass der Fehler im von der Steuerverwaltung selber geführten Steuerregister der juristischen Personen entstanden ist und nicht auf einer Übernahme von fehlerhaften Da- ten einer anderen Behörde beruht (Beschwerde Rz. 13 ff.; angefochtener Entscheid E. 4.5). Insbesondere geht es nicht um einen Fehler der Einwoh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 11 nergemeinde, die gemäss Art. 13 Abs. 1 KStG das Kirchensteuerregister zu führen hat (vgl. dazu hinten E. 4.3).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Steuerverwaltung habe die Veranla- gungen jeweils entsprechend dem Registerinhalt erlassen und den dort aus- gewiesenen Sachverhalt bezüglich der Kirchensteuerpflicht als richtig erachtet und jedes Jahr aufs Neue ungeprüft übernommen. Der Irrtum habe daher nicht bloss die Erklärung eines gebildeten Willens, sondern die dem Entscheid zugrunde gelegten Tatsachen und damit die Willensbildung selbst betroffen. Die Steuerverwaltung habe sich mithin in einem Grundlagenirrtum befunden, welcher einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Hierfür hat die Vorinstanz namentlich auf VGE 2009/73/74 vom 15. September 2010 ver- wiesen, in dem das Verwaltungsgericht die Übernahme eines falschen Re- gistereintrags als Fehler in der Willensbildung qualifiziert hat (angefochtener Entscheid E. 4.3 ff.). Die StRK hat weiter gefolgert, Gegenstand der Berich- tigung bilde die jeweilige Veranlagungsverfügung und nicht das ihr zugrunde liegende Steuerregister; bei der fehlerhaften Mutation des Registereintrags könne es sich deshalb nicht um einen Kanzleifehler im Sinn von Art. 205 StG handeln (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 1). – Die Steuerverwal- tung bringt demgegenüber vor, bei der erstmaligen Erfassung im von ihr sel- ber geführten Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) sei die Beschwerdegegnerin als kirchensteuerpflichtig aufge- nommen worden. Die massgebliche Willensbildung hinsichtlich der Kirchen- steuerpflicht habe in diesem Zeitpunkt stattgefunden und habe seither unverändert fortbestanden; ein Antrag auf Befreiung von der Steuerpflicht sei seitens der Beschwerdegegnerin nie gestellt worden. Das Entfernen des «Häkchens» bei der Kirchensteuerpflicht beruhe damit nicht auf einem ma- teriellen Entscheid, sondern auf einem Versehen im Rahmen einer sachlich damit nicht zusammenhängenden Mutation im Register. Die fehlerhafte Abänderung des Registereintrags sei demnach ein berichtigungsfähiger Er- fassungs- bzw. Kanzleifehler. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der VGE 2009/73/74 zugrunde gelegen habe. Dort habe die Steuerverwaltung auf Angaben eines von der Einwohnergemeinde geführten Registers abgestellt, während der vorliegende Fehler ein von ihr selbst geführtes internes Register betreffe. Schliesslich weist die Steuerver- waltung darauf hin, dass die Bearbeitung von Befreiungsgesuchen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 12 Führung des Registers und die Veranlagung unterschiedlichen Geschäfts- bereichen innerhalb der Behörde obliegen würden (Beschwerde Rz. 10 ff.).

E. 4.3 Aufgrund der wenig klaren gesetzlichen Regelung, die zudem auf natürliche Personen zugeschnitten ist (vgl. vorne E. 2.1), erscheint nicht ab- schliessend geklärt, welche Behörde bei juristischen Personen für die Erfas- sung der Kirchensteuerpflicht zuständig ist und über eine allfällige Befreiung davon entscheidet: Die Steuerverwaltung macht geltend, die Kirchensteuer- pflicht selber im Register der juristischen Personen zu erfassen und auf An- trag der steuerpflichtigen juristischen Person (durch den hierfür zuständigen Geschäftsbereich) über eine allfällige Steuerbefreiung zu befinden. Demge- genüber geht die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 und 15 KStG davon aus, dass die Steuerverwaltung «die vollständigen Angaben» von den Gemein- den erhält und dass eine bestrittene Kirchensteuerpflicht auch bei juristi- schen Personen vom Kirchgemeinderat zu beurteilen und der Entscheid der Steuerverwaltung lediglich mitzuteilen ist (angefochtener Entscheid E. 4.6). Mit Blick darauf, dass sich die Kirchensteuerpflicht bei juristischen Personen nicht nach einer Konfession richten kann, sondern vorab von der allfälligen Befreiung von der Gewinnsteuer nach Art. 83 StG abhängt (Art. 8 KStG), worüber die Steuerverwaltung entscheidet, erscheint ein kommunales Re- gister der kirchensteuerpflichtigen juristischen Personen und ein Entscheid des Kirchgemeinderats über eine Steuerbefreiung wenig praktikabel. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da sowohl die Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin in den interessierenden Jahren 2016-2019 als auch der Umstand unbestritten sind, dass der berichtigte Fehler das von der Steuerverwaltung selber geführte Register der juristischen Personen be- trifft und nicht etwa auf einer unrichtigen kommunalen Meldung beruht (vorne E. 4.1).

E. 5 Der Berichtigungstatbestand von Art. 205 StG ist harmonisierungsrechtlich durch Art. 52 StHG vorgegeben, weshalb die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung sowie zu Art. 150 DBG für die An- wendung des kantonalen Rechts unmittelbar massgeblich ist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 13 BGE 151 II 673 E. 4.2). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die von einer alljährlichen falschen Willensbildung der Steuerverwaltung ausgegangen ist und die Berichtigungsfähigkeit der Veranlagungsverfügungen 2016-2019 be- treffend Kirchensteuer verneint hat, erscheint deshalb zu stark ablaufbezo- gen.

E. 5.1 Zwar bildet jede Steuerperiode grundsätzlich Gegenstand eines ei- genständigen Veranlagungsverfahrens und Veranlagungsverfügungen ent- falten jeweils nur für das betroffene Steuerjahr Rechtswirkungen (vgl. statt vieler BGE 147 II 155 E. 10.5.1 [Pra 110/2021 Nr. 58], 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3). Daraus kann mit Blick auf die Berichtigung jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Steuerverwaltung bilde hin- sichtlich jedes einzelnen Veranlagungselements in jedem Steuerjahr einen eigenständigen materiellen Willen bzw. das Unterlassen einer Überprüfung sei ohne Weiteres als eigenständiger Willensakt zu qualifizieren. Vielmehr hat die Beurteilung der Berichtigungsfähigkeit aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers massgeb- lich. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der Fehler in der Veranlagung vom tatsächlich gebildeten Veranlagungswillen umfasst war und als Teil der Rechtsanwendung erscheint oder ob er – als Produkt eines (teil-)automati- sierten Veranlagungsablaufs – der Kanzleiarbeit zuzuordnen ist. Weiter ist massgebend, ob und inwieweit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem fehlerbehafteten Element der Veranlagung ein Entschliessungsermes- sen zukam und welches Gewicht vor diesem Hintergrund dem Legalitätsprin- zip beizumessen ist.

E. 5.2 Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bildet den Regelfall, von dem nur einige wenige eng umrissene Ausnahmen bestehen (vgl. vorne E. 2.1). Die Steuerbehörden verfügen in Bezug auf die Erhebung der Kirchensteuer über keinerlei Ermes- sen, weshalb das Legalitätsprinzip hier grundsätzlich die Berichtigung einer fälschlicherweise unterlassenen Besteuerung verlangt. Der vorliegende Sachverhalt weist insofern wesentliche Parallelen zum vom Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 beurteilten auf, bestand doch für die Steuerverwaltung zu keinem Zeitpunkt ein vernünftiger Grund, die ursprünglich korrekt im Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 14 gister erfasste Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen; das Vorliegen einer gesetzlich geregelten Ausnahme von der Kir- chensteuerpflicht ist ausgeschlossen und eine solche ist von der Beschwer- degegnerin auch nie geltend gemacht worden. Die unterbliebene Veranlagung der Kirchensteuer lässt sich ausschliesslich durch das verse- hentliche Entfernen des entsprechenden «Häkchens» im von der Steuerver- waltung geführten Register der juristischen Personen erklären, wobei es dazu im Rahmen einer Mutation der Registereinträge kam, die nichts mit Kir- chensteuern zu tun hatte (vorne E. 4.1). Es fehlt damit jeglicher Hinweis dafür, dass die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin im interessierenden Zeitraum überhaupt ei- nen Willen gebildet hat. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fehlerhafte Veranlagung vom tatsächlich ge- bildeten Willen der Steuerverwaltung getragen war und der Registerfehler damit die Willensbildungsseite betraf.

E. 5.3 Eine funktionale Betrachtung des Fehlers spricht ebenfalls für dessen Berichtigungsfähigkeit: Zunächst ist nicht ausschlaggebend, dass hier das von der Steuerverwaltung geführte Steuerregister der juristischen Personen vom ursächlichen Fehler betroffen ist, während Gegenstand der Berichti- gung die gestützt darauf ergangenen Veranlagungsverfügungen bilden und nicht der fehlerhafte Registereintrag selbst. Es kommt nicht darauf an, in wel- cher Phase des Veranlagungsprozesses es zum Fehler gekommen ist. Massgebend ist vielmehr, ob die fehlerhafte Verfügung auf einer mangelhaf- ten Rechtsanwendung beruht oder ob ein bereits feststehender Wille infolge eines Fehlers bei seiner Umsetzung unrichtig zum Ausdruck gebracht wurde (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.1, 2C_519/2011 vom 24.2.2012 E. 3.5.1; vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Deshalb steht der Berichtigungsfähigkeit nicht entgegen, dass es zum ursächlichen Fehler nicht bei der eigentlichen Ausfertigung der Veranlagungsverfügung, sondern bei einer vorgelagerten, sachlich nicht mit der Kirchensteuer zusammenhängenden Dateneingabe gekommen ist. Berichtigungsfähig sind auch «Computerfehler», die Vor- gänge betreffen, die früher mittels «Handarbeit» erledigt worden wären, also funktional mit einem klassischen Kanzleifehler vergleichbar sind (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.2.4 f.; vorne E. 3.2 f.). Dies trifft für das versehentliche Entfernen des Kennzeichens zu, mit dem im Register die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 15 Kirchensteuerpflicht festgehalten wird. Da ausgeschlossen ist, dass der Feh- ler Ergebnis einer Rechtsanwendung ist, macht es keinen Unterschied, ob das Entfernen des «Häkchens» auf einem fehlerhaften Übertrag, einer un- mittelbaren menschlichen Fehlleistung oder einem technischen Versehen im Systemumfeld beruht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die fehlerhafte Registerangabe während mehrerer Steuerperioden unbemerkt blieb; man- gelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren schliesst die Berichtigung gerade nicht aus (vgl. vorne E. 2.2). Mithin steht fest, dass die Veranlagungsverfü- gungen nicht einen tatsächlich (aber unrichtig) gebildeten Willen der Steuer- verwaltung wiedergaben, von der Beschwerdegegnerin keine Kirchensteuer zu erheben, sondern lediglich Ausdruck des infolge des Registerfehlers ent- standenen fehlerhaften Systemzustands sind.

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegt ein berichtigungsfähiger Fehler der arbeits- teiligen Massenverwaltung im Sinn von Art. 205 StG vor. Das versehentliche Entfernen eines Kennzeichens im Steuerregister – das funktional einem klassischen Kanzleifehler gleichkommt – und die daraus folgenden fehler- haften Veranlagungen sind hier als Fehler in der Willensäusserung zu be- trachten. Der tatsächlich gebildete, massgebliche Wille der Steuerver- waltung, die unbestrittene Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in deren Veranlagungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umzuset- zen, wurde aufgrund dieses «Computerfehlers» unzutreffend ausgedrückt.

E. 6 Die übrigen Voraussetzungen der Berichtigung sind erfüllt: Es sind rechts- kräftige Veranlagungsverfügungen betroffen und die Berichtigung erfolgte für die Steuerjahre 2016-2019 innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist (vorne Bst. A und E. 2.2), was denn auch unbestritten ist (angefochtener Entscheid E. 4; zur Fristwahrung vgl. Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 12). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der an- gefochtene Entscheid der StRK ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. September 2023 ist zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 16

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Personen, die notwendigerweise in der Passivrolle am Beschwerdeverfahren beteiligt sind und mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht (vollständig) durchdringen, trifft die Kostenpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie Anträge gestellt haben oder nicht. Die Rechtspre- chung hält diesfalls für entscheidend, dass solche Parteien als Folge ihrer zwingenden Verfahrensbeteiligung auch ohne eigene Anträge unterliegen und daher – vorbehältlich spezieller Verhältnisse – kostenpflichtig werden (BVR 2015 S. 541 E. 8.1 f.; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 24.3.2015; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5; vgl. jüngst etwa VGE 2024/215 vom 26.6.2025 E. 5.1). Der Umstand, dass sich die Be- schwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hat verneh- men lassen (vgl. vorne Bst. C), rechtfertigt es daher nicht, ihr (als notwendige Partei) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

E. 7.2 Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen und vollum- fänglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG). Diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).

E. 8 Beim vorliegenden Urteil dürfte es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handeln. Zwar ordnete die Ver- fügung vom 6. Juli 2023 die Berichtigung der Veranlagungen 2016-2019 an, ohne die geschuldete Kirchensteuer zu bestimmen; dies wurde der zustän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 17 digen Abteilung der Steuerverwaltung überlassen (vgl. vorne Bst. A). Weil aber die für die Kirchensteuer massgebenden Steuerfaktoren bereits rechts- kräftig feststehen, liegt darin lediglich die rechnerische Umsetzung. Das vor- liegende Urteil dürfte deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar sein (Art. 82 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

12. September 2023 wird bestätigt. Die Akten gehen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Abteilung Juristische Personen).

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es werden weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 205 Abs. 2 i.V.m. Art. 201 Abs. 1 des Steuergeset- zes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (zur Tragweite der Berichtigungsverfügung vgl. hinten E. 8). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  2. Umstritten ist die Zulässigkeit der Berichtigung der Veranlagungsverfügun- gen der Steuerjahre 2016-2019 betreffend die Kirchensteuer. 2.1 Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Ver- mögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen (Art. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0] i.V.m. Art. 247 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 125 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Juristische Personen sind in den Kirchgemeinden ihrer Sitzgemeinde steuerpflichtig (vgl. Art. 7 KStG), wobei die Kirchensteu- erpflicht grundsätzlich alle juristischen Personen erfasst; davon befreit sind jene, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Art. 83 StG auch von der Gewinnsteuer befreit sind (Art. 8 KStG). Die Bemessung der Kirchensteuer erfolgt aufgrund der Steuerfaktoren, wie sie in Anwendung des StG für die dort geregelten Steuern bestimmt werden (vgl. Art. 10 KStG; zu Tarif und Steueranlage vgl. Art. 11 f. KStG). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 4 Art. 13 KStG führen die Einwohnergemeinden die Kirchensteuerregister; sie übermitteln die erfassten Daten der kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Art. 1 f.). Diese veranlagt die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 14 Abs. 1 KStG). Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Ta- rife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden; das Verfahren richtet sich dabei nach dem StG (Art. 16 KStG). Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann (jedenfalls von natürlichen Personen; vgl. hinten E. 4.3) mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden, wobei gegen dessen Verfügung an die Direktion für Inneres und Justiz ge- langt werden kann (Art. 15 Abs. 1 und 2 KStG). 2.2 Die Berichtigung stellt – wie das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision und das Institut der Nachsteuer – eine Ausnahme vom Prinzip der Unabänderbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide dar (vgl. VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010 E. 3.1, auch zum Folgenden; Höhn/Wald- burger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl. 2001, § 36 N. 3 ff.; Markus Reich, Steu- errecht, 3. Aufl. 2020, § 26 N. 114, auch zum Folgenden). Der die Rechtsbeständigkeit in erster Linie schützende Grundsatz der Rechtssicher- heit kann mit anderen Prinzipien von ähnlichem Gewicht kollidieren, insbe- sondere dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts oder dem Rechtsgleichheitsgebot. Die Beantwortung der Frage, welchem Grund- satz der Vorrang zu geben ist, bedingt eine Interessenabwägung, deren Er- gebnis der Gesetzgeber in den Art. 202-208a StG unter dem Titel «Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide» generell-abstrakt festgeschrieben hat (vgl. zur analogen Regelung von Art. 147-153a des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Martin E. Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vor Art. 147-153a DBG N. 4 f.). Nach Art. 205 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibver- sehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden von der Behörde, der sie unterlaufen sind, innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (vgl. auch Art. 150 Abs. 1 DBG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 5 SR 642.14]). Es geht also um die nachträgliche Korrektur blosser Rech- nungs- und Schreibversehen, die üblicherweise als Kanzleifehler bezeichnet werden (vgl. Art. 59 VRPG). Solche Fehler stehen in Zusammenhang mit einem handwerklichen bzw. mechanischen Vorgang (sog. «Handarbeit») und sind im Allgemeinen verhältnismässig leicht zu erkennen. Der Sinn einer Berichtigung besteht darin, Verfügungen und Entscheide, die den wirklichen Willen infolge eines Erklärungsfehlers nicht richtig wiedergeben, trotz einge- tretener formeller Rechtskraft auf einfache Weise korrigieren zu können. Auf entsprechende Art behoben werden können Berechnungsfehler, einschliess- lich Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, Eingabefehler sowie Schreib- oder Redaktionsfehler. Ein Fehler in der Willensbildung (bei der sog. «Kopfa- rbeit») – und dementsprechend kein der Berichtigung zugänglicher Kanzlei- fehler – liegt vor, wenn die fehlerhafte Verfügung so gewollt war, wie sie zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf offensichtlich irrtümlicher Sachverhalts- feststellung, unrichtiger Auslegung oder falscher Rechtsanwendung basiert (BGE 142 II 433 E. 3.2.1 ff.; BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 3.2.1 ff.; VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010 E. 3.2; Peter Kästli, in Leuch/Kästli/ Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 205 N. 1 f.; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 3, 5 und 6; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 150 N. 4; vgl. auch BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012 E. 3.4.5 f. zur Entwicklung der Rechtsprechung). Die Berichtigung enthält im Gegensatz zur Revision keine subjektive Einschränkung, wonach mangelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren eine solche ausschliesst (Peter Kästli, a.a.O., Art. 205 N. 6; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 9d; vgl. BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
  4. Die vorstehenden Grundsätze zur Berichtigung sind durch die Rechtspre- chung wie folgt konkretisiert worden: 3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vorab auf VGE 2009/73/74 vom
  5. September 2010 gestützt. Das Verwaltungsgericht beurteilte darin einen Fall, in dem die Einwohnerkontrolle bei der Aktualisierung von Angaben im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 6 Steuerregister als Zwischenschritt den Status «getrennt lebend» aktiviert und es in der Folge versehentlich unterlassen hatte, diese (systembedingt erforderliche, aber inhaltlich unrichtige) Mutation rückgängig zu machen. Die Steuerverwaltung übernahm die unrichtige Angabe unverändert aus dem Register und veranlagte die Ehegatten in der Folge fälschlicherweise ge- trennt. Das Verwaltungsgericht verneinte die Berichtigungsfähigkeit der rechtskräftigen Veranlagungen. Es erwog zunächst, die Steuerverwaltung könne grundsätzlich nicht Fehler einer anderen Behörde berichtigen. So- dann sei davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung die Registerangabe als zutreffend betrachtet und die getrennte Veranlagung daher im Zeitpunkt ihres Erlasses ihrem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Es führte weiter aus, bei der blossen Übernahme unzutreffender Registerdaten liege kein Kanzleifehler vor. Ein Ablese- oder Übertragungsfehler setze voraus, dass etwas anderes erklärt werde, als erklärt werden sollte, etwa wenn Zahlen innerhalb eines Dokuments oder von einem behördlichen Dokument auf ein anderes falsch übertragen würden. Demgegenüber habe die Steuerverwal- tung gerade das veranlagt, was sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben veranlagen wollte. Der Irrtum habe somit die Grundlagen der Willensbildung und nicht deren Erklärung betroffen (E. 3.3-3.5). Zu keinem anderen Ergeb- nis führe eine Fokussierung auf die unterlassene Rückgängigmachung der Registermutation: Rechtsprechungsgemäss (vgl. BVR 2007 S. 49) liege ge- rade kein berichtigungsfähiger Eingabefehler vor, wenn die zuständige Per- son eine Eingabe schlicht unterlasse oder vergesse (E. 3.7). – Das Verwaltungsgericht stellte damit für seine Beurteilung auf eine klassische Unterscheidung zwischen Fehlern der Willensbildung und Fehlern der Wil- lensäusserung ab, wobei es seinem Urteil bezüglich des Umgangs mit den Registerdaten eine ablaufbezogene Betrachtungsweise des Veranlagungs- verfahrens zugrunde legte. 3.2 Seit das Verwaltungsgericht dieses Urteil gefällt hat, sind verschie- dene Bundesgerichtsentscheide zur Berichtigung gemäss Art. 150 DBG bzw. zum analogen Art. 52 StHG ergangenen, wobei beide Regelungen je- ner von Art. 205 StG entsprechen (vgl. hinten E. 5). In seiner Rechtspre- chung hat das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen fehlerhafter Willensbildung und Willensäusserung vor dem Hintergrund zunehmend EDV-gestützter Veranlagungsabläufe präzisiert. Es hat erwogen, die traditi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 7 onelle Unterscheidung zwischen «Kopfarbeit» und «Handarbeit» stosse in digitalisierten Veranlagungsverfahren je nach Einzelfall an ihre Grenzen. In einer Reihe von Entscheiden entwickelte es darum den Berichtigungstatbe- stand im Sinn einer stärker funktionalen Betrachtungsweise weiter: 3.2.1 In BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 beurteilte das Bundes- gericht eine Veranlagung, bei welcher infolge einer Fehlmanipulation im elektronischen Veranlagungssystem eine Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2007 versehentlich als solche der Steuerperiode 2008 eröff- net worden war. Dabei erwog es, die traditionelle Unterscheidung zwischen Willensbildung und Willensäusserung sei vor dem Hintergrund einer Verwal- tungsorganisation entwickelt worden, in welcher die Ermittlung der Steuer- faktoren als «Kopfarbeit» und die Ausfertigung der Veranlagungsverfügung als «Handarbeit» mühelos voneinander zu trennen gewesen seien. Durch die zunehmende EDV-gestützte Arbeit, bei der die Berechnung der Steuer und die Ausfertigung der Verfügung automatisch erfolgten, würden diese Konturen jedoch verwischt. Eine ausschliesslich ablaufbezogene Betrach- tungsweise, in der zuerst die Willensbildung und anschliessend die Willens- äusserung erfolgt, werde der heutigen Arbeitsweise nicht mehr vollständig gerecht. Nicht nur sei für Aussenstehende regelmässig kaum nachvollzieh- bar, ob ein Fehler auf die Programmierung, die Handhabung des Systems oder einen anderen Erarbeitungsschritt zurückzuführen sei. Es stelle sich ganz grundsätzlich die Frage, welchem Verfahrensstadium und welchem Ak- teur solche «Computerfehler» zuzurechnen seien (E. 3.5.1). Das Bundesge- richt liess zwar offen, ob die konkrete Fehlmanipulation (Eingabefehler) als berichtigungsfähiges Schreibversehen zu qualifizieren gewesen wäre, da es die Beschwerde aus anderen Gründen abwies (E. 3.5.3). Gleichwohl mar- kiert das Urteil einen Wendepunkt in der Rechtsprechung, indem es die rein ablaufbezogene Unterscheidung zwischen Willensbildungs- und Willensäus- serungsfehlern im elektronischen Veranlagungsverfahren ausdrücklich rela- tivierte. 3.2.2 Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 (publ. in StE 2013 B 97.11 Nr. 28 und StR 2013 S. 474 E. 2-4) eine Veranlagung, bei der im Einspracheent- scheid eine unbestrittene Einkommensposition von Fr. 2'955'408.-- («ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 8 werbsmässiger Liegenschaftenhandel») versehentlich nicht (mehr) berück- sichtigt worden war. Es erwog, dass seitens der Steuerverwaltung keine Ab- sicht bestanden habe, den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht mehr zu erfassen; dafür wären auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich. Die Position sei unbestritten gewesen und die Steuerbehörde habe hinsicht- lich ihrer Erfassung über kein Entschliessungsermessen verfügt. Das Lega- litätsprinzip gebiete dementsprechend die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer (E. 5.2 f.). Es liege ein klassischer Übertragungsfehler (Fehler bei der «Handarbeit») und damit ein Fehler in der Willensäusserung vor. Die fehlerhafte Verfügung habe den tatsächlich gebildeten Willen der Behörde nicht zutreffend wiedergegeben, weshalb ihre Berichtigung gesetz- lich geboten sei (E. 5.4). – Der Entscheid verdeutlicht, dass die Qualifikation eines Fehlers nicht schematisch nach dem Verfahrensstadium erfolgen kann, in welchem er auftritt. Massgeblich ist vielmehr, ob die Behörde die betreffende steuerliche Behandlung tatsächlich gewollt hat. Bleibt die Verfü- gung infolge eines Versehens hinter dem gebildeten Willen zurück, liegt ein Fehler in der Willensäusserung und damit ein berichtigungsfähiger Kanzlei- fehler vor. 3.2.3 In BGer 2C_331/2019 vom 7. April 2020 ging es um Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, die – obschon deklariert – in der Veranlagung versehent- lich nicht als Einkommen berücksichtigt worden waren. Unklar blieb dabei, ob der Mangel auf einen manuellen Eingabe- bzw. Übertragungsfehler der veranlagenden Person (Fehlmanipulation) oder auf einen Software- bzw. Programmierungsfehler zurückzuführen war (E. 2.1.3 und 2.2). Das Bundes- gericht bestätigte seine neuere Rechtsprechung, wonach die heutige EDV- gestützte Veranlagung eine klare Trennung von Fehlern bei der Willensbildung («Kopfarbeit») und bei der Willensäusserung («Handarbeit») vielfach nicht mehr zulasse. Die Auslegung von Art. 150 DBG und Art. 52 StHG habe diesen gewandelten Umständen Rechnung zu tragen; eine vor- wiegend ablaufbezogene Betrachtungsweise werde den heutigen tatsächli- chen Verhältnissen nicht mehr vollständig gerecht (E. 4.3.1). Das Bundesgericht verwies insoweit auf die Lehre, die unter den Begriff des Rechnungsfehlers bzw. Schreibversehens nicht nur klassische Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, sondern auch Software- und Program- mierfehler subsumiert. Im Steuerveranlagungsverfahren bestehe hinsichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 9 des Risikos unbemerkter Fehler keine vollständige Symmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Während erstere ihre Veranlagungen erfahrungsgemäss genau auf Fehler zu ihren Ungunsten überprüften, stelle die Veranlagung für die Behörden ein Massengeschäft dar, bei welchem sich zwangsläufig menschliche Flüchtigkeitsfehler sowie zunehmend auch Soft- ware- und Programmierungsfehler einschlichen. Eine allzu enge Auslegung des Berichtigungstatbestands würde deshalb zu einer sachlich nicht gerecht- fertigten Ungleichverteilung des Fehlerrisikos führen. Vor diesem Hinter- grund erwog das Bundesgericht, dass jedenfalls solche Software- und Programmierungsfehler einer Berichtigung zugänglich seien, die Vorgänge betreffen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein fehlerhafter Übertrag, ein Ver- schrieb oder ein ähnlicher Fehler auf einer unmittelbaren menschlichen Fehl- leistung oder auf einer fehlerhaft programmierten Software beruhe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Fehler nicht die Rechtsanwendung be- treffe, sondern einen Vorgang, der funktional einem klassischen Kanzleifeh- ler entspreche. Das Bundesgericht qualifizierte die fehlerhafte Nichterfassung der Baurechtszinsen deshalb als berichtigungsfähig (E. 4.3.2). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich namentlich aus der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, dass die traditionelle Unterscheidung zwi- schen Fehlern der Willensbildung und der Willensäusserung im Bereich der EDV-gestützten Steuerveranlagung nicht schematisch nach dem jeweiligen Verfahrensschritt vorgenommen werden kann. Massgeblich ist vielmehr eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers. Die Berichtigungsfähigkeit beur- teilt sich demnach nicht primär mit Blick auf die technische Ursache des Feh- lers oder dessen genauen Entstehungsorts im Veranlagungsprozess, sondern vorab danach, ob der Fehler funktional einem berichtigungsfähigen Kanzleifehler gleichkommt; davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die (ursächlichen) Software- oder Programmierungsfehler Vorgänge betref- fen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Ein sol- cher liegt typischerweise vor, wenn weder Sachverhaltsfeststellung noch Rechtsanwendung betroffen sind und der Behörde hinsichtlich des betroffe- nen Veranlagungselements kein Entschliessungsermessen zukam. Dieses zeitgemässe(re) Verständnis des Begriffs des Kanzleifehlers trägt der asym- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 10 metrischen Risikoverteilung im Massenverfahren der Steuerveranlagung in angemessener Weise Rechnung.
  6. 4.1 Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde: Zu Beginn ihrer Steuerpflicht im Jahr 2009 wurde die Be- schwerdegegnerin als «kirchensteuerpflichtig» in das von der Steuerverwaltung selber geführte Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) aufgenommen, und bis und mit der Steuerperiode 2011 wurde von ihr (auch) die Kirchensteuer erhoben (Beschwerde Rz. 12; Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011 vom 16.4.2013, Vorakten StV [act. 3B] pag. 89 f.). Mitte Juni 2012 erfolgte eine (bewusste) Mutation der Stammdaten der Beschwerdegegnerin durch die Steuerverwaltung zwecks gemeinsamer Veranlagung verbundener Unternehmen (Änderung Registereintrag bzgl. Gruppen-Nr.). Anlässlich dieser Änderung entfernte die Steuerverwaltung versehentlich die Kennzeichnung (das Häkchen), welche die Kirchensteuerpflicht im System markierte, mit der Folge, dass bei der Beschwerdegegnerin ab dem Steuerjahr 2012 keine Kirchensteuer mehr er- hoben wurde (Beschwerde Rz. 14 ff.; vgl. angefochtener Entscheid Bst. E und E. 4.5; Veranlagungsverfügungen vom 20.11.2014 [Steuerjahr 2012], vom 20.11.2017 [Steuerjahr 2015], vom 4.12.2018 [Steuerjahre 2016 und 2017] und vom 1.12.2020 [Steuerjahre 2018 und 2019], Vorakten StV [act. 3B] pag. 12 f., 26 f., 43 f., 64 f., 85 f. und 91 f.). Die Beschwerdegegne- rin hat nie um Befreiung von der Kirchensteuer ersucht und auch nie geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kirchensteuerpflicht nach Art. 8 KStG (vorne E. 2.1) zu erfüllen; ihre Kirchensteuerpflicht und die Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2016-2019 hinsichtlich der Kirchensteuer sind denn auch unbestritten (vgl. angefochte- ner Entscheid Bst. F). Ebenso ist die Tatsache unstrittig, dass der Fehler im von der Steuerverwaltung selber geführten Steuerregister der juristischen Personen entstanden ist und nicht auf einer Übernahme von fehlerhaften Da- ten einer anderen Behörde beruht (Beschwerde Rz. 13 ff.; angefochtener Entscheid E. 4.5). Insbesondere geht es nicht um einen Fehler der Einwoh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 11 nergemeinde, die gemäss Art. 13 Abs. 1 KStG das Kirchensteuerregister zu führen hat (vgl. dazu hinten E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Steuerverwaltung habe die Veranla- gungen jeweils entsprechend dem Registerinhalt erlassen und den dort aus- gewiesenen Sachverhalt bezüglich der Kirchensteuerpflicht als richtig erachtet und jedes Jahr aufs Neue ungeprüft übernommen. Der Irrtum habe daher nicht bloss die Erklärung eines gebildeten Willens, sondern die dem Entscheid zugrunde gelegten Tatsachen und damit die Willensbildung selbst betroffen. Die Steuerverwaltung habe sich mithin in einem Grundlagenirrtum befunden, welcher einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Hierfür hat die Vorinstanz namentlich auf VGE 2009/73/74 vom 15. September 2010 ver- wiesen, in dem das Verwaltungsgericht die Übernahme eines falschen Re- gistereintrags als Fehler in der Willensbildung qualifiziert hat (angefochtener Entscheid E. 4.3 ff.). Die StRK hat weiter gefolgert, Gegenstand der Berich- tigung bilde die jeweilige Veranlagungsverfügung und nicht das ihr zugrunde liegende Steuerregister; bei der fehlerhaften Mutation des Registereintrags könne es sich deshalb nicht um einen Kanzleifehler im Sinn von Art. 205 StG handeln (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 1). – Die Steuerverwal- tung bringt demgegenüber vor, bei der erstmaligen Erfassung im von ihr sel- ber geführten Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) sei die Beschwerdegegnerin als kirchensteuerpflichtig aufge- nommen worden. Die massgebliche Willensbildung hinsichtlich der Kirchen- steuerpflicht habe in diesem Zeitpunkt stattgefunden und habe seither unverändert fortbestanden; ein Antrag auf Befreiung von der Steuerpflicht sei seitens der Beschwerdegegnerin nie gestellt worden. Das Entfernen des «Häkchens» bei der Kirchensteuerpflicht beruhe damit nicht auf einem ma- teriellen Entscheid, sondern auf einem Versehen im Rahmen einer sachlich damit nicht zusammenhängenden Mutation im Register. Die fehlerhafte Abänderung des Registereintrags sei demnach ein berichtigungsfähiger Er- fassungs- bzw. Kanzleifehler. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der VGE 2009/73/74 zugrunde gelegen habe. Dort habe die Steuerverwaltung auf Angaben eines von der Einwohnergemeinde geführten Registers abgestellt, während der vorliegende Fehler ein von ihr selbst geführtes internes Register betreffe. Schliesslich weist die Steuerver- waltung darauf hin, dass die Bearbeitung von Befreiungsgesuchen, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 12 Führung des Registers und die Veranlagung unterschiedlichen Geschäfts- bereichen innerhalb der Behörde obliegen würden (Beschwerde Rz. 10 ff.). 4.3 Aufgrund der wenig klaren gesetzlichen Regelung, die zudem auf natürliche Personen zugeschnitten ist (vgl. vorne E. 2.1), erscheint nicht ab- schliessend geklärt, welche Behörde bei juristischen Personen für die Erfas- sung der Kirchensteuerpflicht zuständig ist und über eine allfällige Befreiung davon entscheidet: Die Steuerverwaltung macht geltend, die Kirchensteuer- pflicht selber im Register der juristischen Personen zu erfassen und auf An- trag der steuerpflichtigen juristischen Person (durch den hierfür zuständigen Geschäftsbereich) über eine allfällige Steuerbefreiung zu befinden. Demge- genüber geht die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 und 15 KStG davon aus, dass die Steuerverwaltung «die vollständigen Angaben» von den Gemein- den erhält und dass eine bestrittene Kirchensteuerpflicht auch bei juristi- schen Personen vom Kirchgemeinderat zu beurteilen und der Entscheid der Steuerverwaltung lediglich mitzuteilen ist (angefochtener Entscheid E. 4.6). Mit Blick darauf, dass sich die Kirchensteuerpflicht bei juristischen Personen nicht nach einer Konfession richten kann, sondern vorab von der allfälligen Befreiung von der Gewinnsteuer nach Art. 83 StG abhängt (Art. 8 KStG), worüber die Steuerverwaltung entscheidet, erscheint ein kommunales Re- gister der kirchensteuerpflichtigen juristischen Personen und ein Entscheid des Kirchgemeinderats über eine Steuerbefreiung wenig praktikabel. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da sowohl die Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin in den interessierenden Jahren 2016-2019 als auch der Umstand unbestritten sind, dass der berichtigte Fehler das von der Steuerverwaltung selber geführte Register der juristischen Personen be- trifft und nicht etwa auf einer unrichtigen kommunalen Meldung beruht (vorne E. 4.1).
  7. Der Berichtigungstatbestand von Art. 205 StG ist harmonisierungsrechtlich durch Art. 52 StHG vorgegeben, weshalb die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung sowie zu Art. 150 DBG für die An- wendung des kantonalen Rechts unmittelbar massgeblich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 13 BGE 151 II 673 E. 4.2). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die von einer alljährlichen falschen Willensbildung der Steuerverwaltung ausgegangen ist und die Berichtigungsfähigkeit der Veranlagungsverfügungen 2016-2019 be- treffend Kirchensteuer verneint hat, erscheint deshalb zu stark ablaufbezo- gen. 5.1 Zwar bildet jede Steuerperiode grundsätzlich Gegenstand eines ei- genständigen Veranlagungsverfahrens und Veranlagungsverfügungen ent- falten jeweils nur für das betroffene Steuerjahr Rechtswirkungen (vgl. statt vieler BGE 147 II 155 E. 10.5.1 [Pra 110/2021 Nr. 58], 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3). Daraus kann mit Blick auf die Berichtigung jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Steuerverwaltung bilde hin- sichtlich jedes einzelnen Veranlagungselements in jedem Steuerjahr einen eigenständigen materiellen Willen bzw. das Unterlassen einer Überprüfung sei ohne Weiteres als eigenständiger Willensakt zu qualifizieren. Vielmehr hat die Beurteilung der Berichtigungsfähigkeit aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers massgeb- lich. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der Fehler in der Veranlagung vom tatsächlich gebildeten Veranlagungswillen umfasst war und als Teil der Rechtsanwendung erscheint oder ob er – als Produkt eines (teil-)automati- sierten Veranlagungsablaufs – der Kanzleiarbeit zuzuordnen ist. Weiter ist massgebend, ob und inwieweit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem fehlerbehafteten Element der Veranlagung ein Entschliessungsermes- sen zukam und welches Gewicht vor diesem Hintergrund dem Legalitätsprin- zip beizumessen ist. 5.2 Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bildet den Regelfall, von dem nur einige wenige eng umrissene Ausnahmen bestehen (vgl. vorne E. 2.1). Die Steuerbehörden verfügen in Bezug auf die Erhebung der Kirchensteuer über keinerlei Ermes- sen, weshalb das Legalitätsprinzip hier grundsätzlich die Berichtigung einer fälschlicherweise unterlassenen Besteuerung verlangt. Der vorliegende Sachverhalt weist insofern wesentliche Parallelen zum vom Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 beurteilten auf, bestand doch für die Steuerverwaltung zu keinem Zeitpunkt ein vernünftiger Grund, die ursprünglich korrekt im Re- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 14 gister erfasste Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen; das Vorliegen einer gesetzlich geregelten Ausnahme von der Kir- chensteuerpflicht ist ausgeschlossen und eine solche ist von der Beschwer- degegnerin auch nie geltend gemacht worden. Die unterbliebene Veranlagung der Kirchensteuer lässt sich ausschliesslich durch das verse- hentliche Entfernen des entsprechenden «Häkchens» im von der Steuerver- waltung geführten Register der juristischen Personen erklären, wobei es dazu im Rahmen einer Mutation der Registereinträge kam, die nichts mit Kir- chensteuern zu tun hatte (vorne E. 4.1). Es fehlt damit jeglicher Hinweis dafür, dass die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin im interessierenden Zeitraum überhaupt ei- nen Willen gebildet hat. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fehlerhafte Veranlagung vom tatsächlich ge- bildeten Willen der Steuerverwaltung getragen war und der Registerfehler damit die Willensbildungsseite betraf. 5.3 Eine funktionale Betrachtung des Fehlers spricht ebenfalls für dessen Berichtigungsfähigkeit: Zunächst ist nicht ausschlaggebend, dass hier das von der Steuerverwaltung geführte Steuerregister der juristischen Personen vom ursächlichen Fehler betroffen ist, während Gegenstand der Berichti- gung die gestützt darauf ergangenen Veranlagungsverfügungen bilden und nicht der fehlerhafte Registereintrag selbst. Es kommt nicht darauf an, in wel- cher Phase des Veranlagungsprozesses es zum Fehler gekommen ist. Massgebend ist vielmehr, ob die fehlerhafte Verfügung auf einer mangelhaf- ten Rechtsanwendung beruht oder ob ein bereits feststehender Wille infolge eines Fehlers bei seiner Umsetzung unrichtig zum Ausdruck gebracht wurde (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.1, 2C_519/2011 vom 24.2.2012 E. 3.5.1; vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Deshalb steht der Berichtigungsfähigkeit nicht entgegen, dass es zum ursächlichen Fehler nicht bei der eigentlichen Ausfertigung der Veranlagungsverfügung, sondern bei einer vorgelagerten, sachlich nicht mit der Kirchensteuer zusammenhängenden Dateneingabe gekommen ist. Berichtigungsfähig sind auch «Computerfehler», die Vor- gänge betreffen, die früher mittels «Handarbeit» erledigt worden wären, also funktional mit einem klassischen Kanzleifehler vergleichbar sind (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.2.4 f.; vorne E. 3.2 f.). Dies trifft für das versehentliche Entfernen des Kennzeichens zu, mit dem im Register die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 15 Kirchensteuerpflicht festgehalten wird. Da ausgeschlossen ist, dass der Feh- ler Ergebnis einer Rechtsanwendung ist, macht es keinen Unterschied, ob das Entfernen des «Häkchens» auf einem fehlerhaften Übertrag, einer un- mittelbaren menschlichen Fehlleistung oder einem technischen Versehen im Systemumfeld beruht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die fehlerhafte Registerangabe während mehrerer Steuerperioden unbemerkt blieb; man- gelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren schliesst die Berichtigung gerade nicht aus (vgl. vorne E. 2.2). Mithin steht fest, dass die Veranlagungsverfü- gungen nicht einen tatsächlich (aber unrichtig) gebildeten Willen der Steuer- verwaltung wiedergaben, von der Beschwerdegegnerin keine Kirchensteuer zu erheben, sondern lediglich Ausdruck des infolge des Registerfehlers ent- standenen fehlerhaften Systemzustands sind. 5.4 Nach dem Gesagten liegt ein berichtigungsfähiger Fehler der arbeits- teiligen Massenverwaltung im Sinn von Art. 205 StG vor. Das versehentliche Entfernen eines Kennzeichens im Steuerregister – das funktional einem klassischen Kanzleifehler gleichkommt – und die daraus folgenden fehler- haften Veranlagungen sind hier als Fehler in der Willensäusserung zu be- trachten. Der tatsächlich gebildete, massgebliche Wille der Steuerver- waltung, die unbestrittene Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in deren Veranlagungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umzuset- zen, wurde aufgrund dieses «Computerfehlers» unzutreffend ausgedrückt.
  8. Die übrigen Voraussetzungen der Berichtigung sind erfüllt: Es sind rechts- kräftige Veranlagungsverfügungen betroffen und die Berichtigung erfolgte für die Steuerjahre 2016-2019 innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist (vorne Bst. A und E. 2.2), was denn auch unbestritten ist (angefochtener Entscheid E. 4; zur Fristwahrung vgl. Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 12). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der an- gefochtene Entscheid der StRK ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. September 2023 ist zu bestätigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 16
  9. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Personen, die notwendigerweise in der Passivrolle am Beschwerdeverfahren beteiligt sind und mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht (vollständig) durchdringen, trifft die Kostenpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie Anträge gestellt haben oder nicht. Die Rechtspre- chung hält diesfalls für entscheidend, dass solche Parteien als Folge ihrer zwingenden Verfahrensbeteiligung auch ohne eigene Anträge unterliegen und daher – vorbehältlich spezieller Verhältnisse – kostenpflichtig werden (BVR 2015 S. 541 E. 8.1 f.; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 24.3.2015; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5; vgl. jüngst etwa VGE 2024/215 vom 26.6.2025 E. 5.1). Der Umstand, dass sich die Be- schwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hat verneh- men lassen (vgl. vorne Bst. C), rechtfertigt es daher nicht, ihr (als notwendige Partei) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7.2 Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen und vollum- fänglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG). Diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).
  10. Beim vorliegenden Urteil dürfte es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handeln. Zwar ordnete die Ver- fügung vom 6. Juli 2023 die Berichtigung der Veranlagungen 2016-2019 an, ohne die geschuldete Kirchensteuer zu bestimmen; dies wurde der zustän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 17 digen Abteilung der Steuerverwaltung überlassen (vgl. vorne Bst. A). Weil aber die für die Kirchensteuer massgebenden Steuerfaktoren bereits rechts- kräftig feststehen, liegt darin lediglich die rechnerische Umsetzung. Das vor- liegende Urteil dürfte deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar sein (Art. 82 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom
  12. September 2023 wird bestätigt. Die Akten gehen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Abteilung Juristische Personen).
  13. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  14. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  15. Es werden weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteikosten gesprochen.
  16. Zu eröffnen: - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.92U HAT/FRM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2026 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Fritschi Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kirchensteuer 2016-2019; Berichtigung (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025; 100 23 390-393)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die A.________ AG für die Steuerjahre 2016-2019 mit (rechtskräftigen) Verfügungen vom 4. De- zember 2018 (Steuerjahre 2016 und 2017) bzw. vom 1. Dezember 2020 (Steuerjahre 2018 und 2019) jeweils ohne Kirchensteuer. Unter Berufung auf einen «Vorerfassungsfehler» im Steuerregister nahm die Steuerverwaltung am 6. Juli 2023 eine Berichtigung der Veranlagungen der A.________ AG für die Steuerjahre 2016-2019 vor und erhob jeweils auch die Kirchensteuer, wobei die «zuständige Abteilung Juristische Personen» mit der Berechnung der geschuldeten Steuerbeträge betraut wurde. Mit Ent- scheid vom 12. September 2023 wies die Steuerverwaltung die gegen die Berichtigungsverfügung erhobene Einsprache ab. B. Die A.________ AG gelangte am 25. September 2023 an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (StRK), welche den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2025 guthiess und den Einspracheentscheid aufhob. C. Hiergegen hat die Steuerverwaltung am 27. März 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom

12. September 2023. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. April 2025 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwer- deantwort eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 205 Abs. 2 i.V.m. Art. 201 Abs. 1 des Steuergeset- zes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (zur Tragweite der Berichtigungsverfügung vgl. hinten E. 8). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist die Zulässigkeit der Berichtigung der Veranlagungsverfügun- gen der Steuerjahre 2016-2019 betreffend die Kirchensteuer. 2.1 Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Ver- mögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen (Art. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 [KStG; BSG 415.0] i.V.m. Art. 247 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 125 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Juristische Personen sind in den Kirchgemeinden ihrer Sitzgemeinde steuerpflichtig (vgl. Art. 7 KStG), wobei die Kirchensteu- erpflicht grundsätzlich alle juristischen Personen erfasst; davon befreit sind jene, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Art. 83 StG auch von der Gewinnsteuer befreit sind (Art. 8 KStG). Die Bemessung der Kirchensteuer erfolgt aufgrund der Steuerfaktoren, wie sie in Anwendung des StG für die dort geregelten Steuern bestimmt werden (vgl. Art. 10 KStG; zu Tarif und Steueranlage vgl. Art. 11 f. KStG). Gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 4 Art. 13 KStG führen die Einwohnergemeinden die Kirchensteuerregister; sie übermitteln die erfassten Daten der kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Art. 1 f.). Diese veranlagt die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 14 Abs. 1 KStG). Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Ta- rife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden; das Verfahren richtet sich dabei nach dem StG (Art. 16 KStG). Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann (jedenfalls von natürlichen Personen; vgl. hinten E. 4.3) mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden, wobei gegen dessen Verfügung an die Direktion für Inneres und Justiz ge- langt werden kann (Art. 15 Abs. 1 und 2 KStG). 2.2 Die Berichtigung stellt – wie das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision und das Institut der Nachsteuer – eine Ausnahme vom Prinzip der Unabänderbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide dar (vgl. VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010 E. 3.1, auch zum Folgenden; Höhn/Wald- burger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl. 2001, § 36 N. 3 ff.; Markus Reich, Steu- errecht, 3. Aufl. 2020, § 26 N. 114, auch zum Folgenden). Der die Rechtsbeständigkeit in erster Linie schützende Grundsatz der Rechtssicher- heit kann mit anderen Prinzipien von ähnlichem Gewicht kollidieren, insbe- sondere dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts oder dem Rechtsgleichheitsgebot. Die Beantwortung der Frage, welchem Grund- satz der Vorrang zu geben ist, bedingt eine Interessenabwägung, deren Er- gebnis der Gesetzgeber in den Art. 202-208a StG unter dem Titel «Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide» generell-abstrakt festgeschrieben hat (vgl. zur analogen Regelung von Art. 147-153a des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] Martin E. Looser, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vor Art. 147-153a DBG N. 4 f.). Nach Art. 205 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibver- sehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden von der Behörde, der sie unterlaufen sind, innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden (vgl. auch Art. 150 Abs. 1 DBG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 5 SR 642.14]). Es geht also um die nachträgliche Korrektur blosser Rech- nungs- und Schreibversehen, die üblicherweise als Kanzleifehler bezeichnet werden (vgl. Art. 59 VRPG). Solche Fehler stehen in Zusammenhang mit einem handwerklichen bzw. mechanischen Vorgang (sog. «Handarbeit») und sind im Allgemeinen verhältnismässig leicht zu erkennen. Der Sinn einer Berichtigung besteht darin, Verfügungen und Entscheide, die den wirklichen Willen infolge eines Erklärungsfehlers nicht richtig wiedergeben, trotz einge- tretener formeller Rechtskraft auf einfache Weise korrigieren zu können. Auf entsprechende Art behoben werden können Berechnungsfehler, einschliess- lich Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, Eingabefehler sowie Schreib- oder Redaktionsfehler. Ein Fehler in der Willensbildung (bei der sog. «Kopfa- rbeit») – und dementsprechend kein der Berichtigung zugänglicher Kanzlei- fehler – liegt vor, wenn die fehlerhafte Verfügung so gewollt war, wie sie zum Ausdruck gebracht wurde, aber auf offensichtlich irrtümlicher Sachverhalts- feststellung, unrichtiger Auslegung oder falscher Rechtsanwendung basiert (BGE 142 II 433 E. 3.2.1 ff.; BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 3.2.1 ff.; VGE 2009/73/74 vom 15.9.2010 E. 3.2; Peter Kästli, in Leuch/Kästli/ Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 205 N. 1 f.; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 3, 5 und 6; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 150 N. 4; vgl. auch BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012 E. 3.4.5 f. zur Entwicklung der Rechtsprechung). Die Berichtigung enthält im Gegensatz zur Revision keine subjektive Einschränkung, wonach mangelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren eine solche ausschliesst (Peter Kästli, a.a.O., Art. 205 N. 6; Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 9d; vgl. BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen). 3. Die vorstehenden Grundsätze zur Berichtigung sind durch die Rechtspre- chung wie folgt konkretisiert worden: 3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vorab auf VGE 2009/73/74 vom

15. September 2010 gestützt. Das Verwaltungsgericht beurteilte darin einen Fall, in dem die Einwohnerkontrolle bei der Aktualisierung von Angaben im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 6 Steuerregister als Zwischenschritt den Status «getrennt lebend» aktiviert und es in der Folge versehentlich unterlassen hatte, diese (systembedingt erforderliche, aber inhaltlich unrichtige) Mutation rückgängig zu machen. Die Steuerverwaltung übernahm die unrichtige Angabe unverändert aus dem Register und veranlagte die Ehegatten in der Folge fälschlicherweise ge- trennt. Das Verwaltungsgericht verneinte die Berichtigungsfähigkeit der rechtskräftigen Veranlagungen. Es erwog zunächst, die Steuerverwaltung könne grundsätzlich nicht Fehler einer anderen Behörde berichtigen. So- dann sei davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung die Registerangabe als zutreffend betrachtet und die getrennte Veranlagung daher im Zeitpunkt ihres Erlasses ihrem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Es führte weiter aus, bei der blossen Übernahme unzutreffender Registerdaten liege kein Kanzleifehler vor. Ein Ablese- oder Übertragungsfehler setze voraus, dass etwas anderes erklärt werde, als erklärt werden sollte, etwa wenn Zahlen innerhalb eines Dokuments oder von einem behördlichen Dokument auf ein anderes falsch übertragen würden. Demgegenüber habe die Steuerverwal- tung gerade das veranlagt, was sie aufgrund der ihr vorliegenden Angaben veranlagen wollte. Der Irrtum habe somit die Grundlagen der Willensbildung und nicht deren Erklärung betroffen (E. 3.3-3.5). Zu keinem anderen Ergeb- nis führe eine Fokussierung auf die unterlassene Rückgängigmachung der Registermutation: Rechtsprechungsgemäss (vgl. BVR 2007 S. 49) liege ge- rade kein berichtigungsfähiger Eingabefehler vor, wenn die zuständige Per- son eine Eingabe schlicht unterlasse oder vergesse (E. 3.7). – Das Verwaltungsgericht stellte damit für seine Beurteilung auf eine klassische Unterscheidung zwischen Fehlern der Willensbildung und Fehlern der Wil- lensäusserung ab, wobei es seinem Urteil bezüglich des Umgangs mit den Registerdaten eine ablaufbezogene Betrachtungsweise des Veranlagungs- verfahrens zugrunde legte. 3.2 Seit das Verwaltungsgericht dieses Urteil gefällt hat, sind verschie- dene Bundesgerichtsentscheide zur Berichtigung gemäss Art. 150 DBG bzw. zum analogen Art. 52 StHG ergangenen, wobei beide Regelungen je- ner von Art. 205 StG entsprechen (vgl. hinten E. 5). In seiner Rechtspre- chung hat das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen fehlerhafter Willensbildung und Willensäusserung vor dem Hintergrund zunehmend EDV-gestützter Veranlagungsabläufe präzisiert. Es hat erwogen, die traditi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 7 onelle Unterscheidung zwischen «Kopfarbeit» und «Handarbeit» stosse in digitalisierten Veranlagungsverfahren je nach Einzelfall an ihre Grenzen. In einer Reihe von Entscheiden entwickelte es darum den Berichtigungstatbe- stand im Sinn einer stärker funktionalen Betrachtungsweise weiter: 3.2.1 In BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 beurteilte das Bundes- gericht eine Veranlagung, bei welcher infolge einer Fehlmanipulation im elektronischen Veranlagungssystem eine Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2007 versehentlich als solche der Steuerperiode 2008 eröff- net worden war. Dabei erwog es, die traditionelle Unterscheidung zwischen Willensbildung und Willensäusserung sei vor dem Hintergrund einer Verwal- tungsorganisation entwickelt worden, in welcher die Ermittlung der Steuer- faktoren als «Kopfarbeit» und die Ausfertigung der Veranlagungsverfügung als «Handarbeit» mühelos voneinander zu trennen gewesen seien. Durch die zunehmende EDV-gestützte Arbeit, bei der die Berechnung der Steuer und die Ausfertigung der Verfügung automatisch erfolgten, würden diese Konturen jedoch verwischt. Eine ausschliesslich ablaufbezogene Betrach- tungsweise, in der zuerst die Willensbildung und anschliessend die Willens- äusserung erfolgt, werde der heutigen Arbeitsweise nicht mehr vollständig gerecht. Nicht nur sei für Aussenstehende regelmässig kaum nachvollzieh- bar, ob ein Fehler auf die Programmierung, die Handhabung des Systems oder einen anderen Erarbeitungsschritt zurückzuführen sei. Es stelle sich ganz grundsätzlich die Frage, welchem Verfahrensstadium und welchem Ak- teur solche «Computerfehler» zuzurechnen seien (E. 3.5.1). Das Bundesge- richt liess zwar offen, ob die konkrete Fehlmanipulation (Eingabefehler) als berichtigungsfähiges Schreibversehen zu qualifizieren gewesen wäre, da es die Beschwerde aus anderen Gründen abwies (E. 3.5.3). Gleichwohl mar- kiert das Urteil einen Wendepunkt in der Rechtsprechung, indem es die rein ablaufbezogene Unterscheidung zwischen Willensbildungs- und Willensäus- serungsfehlern im elektronischen Veranlagungsverfahren ausdrücklich rela- tivierte. 3.2.2 Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 (publ. in StE 2013 B 97.11 Nr. 28 und StR 2013 S. 474 E. 2-4) eine Veranlagung, bei der im Einspracheent- scheid eine unbestrittene Einkommensposition von Fr. 2'955'408.-- («ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 8 werbsmässiger Liegenschaftenhandel») versehentlich nicht (mehr) berück- sichtigt worden war. Es erwog, dass seitens der Steuerverwaltung keine Ab- sicht bestanden habe, den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht mehr zu erfassen; dafür wären auch keine vernünftigen Gründe ersichtlich. Die Position sei unbestritten gewesen und die Steuerbehörde habe hinsicht- lich ihrer Erfassung über kein Entschliessungsermessen verfügt. Das Lega- litätsprinzip gebiete dementsprechend die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer (E. 5.2 f.). Es liege ein klassischer Übertragungsfehler (Fehler bei der «Handarbeit») und damit ein Fehler in der Willensäusserung vor. Die fehlerhafte Verfügung habe den tatsächlich gebildeten Willen der Behörde nicht zutreffend wiedergegeben, weshalb ihre Berichtigung gesetz- lich geboten sei (E. 5.4). – Der Entscheid verdeutlicht, dass die Qualifikation eines Fehlers nicht schematisch nach dem Verfahrensstadium erfolgen kann, in welchem er auftritt. Massgeblich ist vielmehr, ob die Behörde die betreffende steuerliche Behandlung tatsächlich gewollt hat. Bleibt die Verfü- gung infolge eines Versehens hinter dem gebildeten Willen zurück, liegt ein Fehler in der Willensäusserung und damit ein berichtigungsfähiger Kanzlei- fehler vor. 3.2.3 In BGer 2C_331/2019 vom 7. April 2020 ging es um Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, die – obschon deklariert – in der Veranlagung versehent- lich nicht als Einkommen berücksichtigt worden waren. Unklar blieb dabei, ob der Mangel auf einen manuellen Eingabe- bzw. Übertragungsfehler der veranlagenden Person (Fehlmanipulation) oder auf einen Software- bzw. Programmierungsfehler zurückzuführen war (E. 2.1.3 und 2.2). Das Bundes- gericht bestätigte seine neuere Rechtsprechung, wonach die heutige EDV- gestützte Veranlagung eine klare Trennung von Fehlern bei der Willensbildung («Kopfarbeit») und bei der Willensäusserung («Handarbeit») vielfach nicht mehr zulasse. Die Auslegung von Art. 150 DBG und Art. 52 StHG habe diesen gewandelten Umständen Rechnung zu tragen; eine vor- wiegend ablaufbezogene Betrachtungsweise werde den heutigen tatsächli- chen Verhältnissen nicht mehr vollständig gerecht (E. 4.3.1). Das Bundesgericht verwies insoweit auf die Lehre, die unter den Begriff des Rechnungsfehlers bzw. Schreibversehens nicht nur klassische Ablese-, Übertragungs- und Kommafehler, sondern auch Software- und Program- mierfehler subsumiert. Im Steuerveranlagungsverfahren bestehe hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 9 des Risikos unbemerkter Fehler keine vollständige Symmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Während erstere ihre Veranlagungen erfahrungsgemäss genau auf Fehler zu ihren Ungunsten überprüften, stelle die Veranlagung für die Behörden ein Massengeschäft dar, bei welchem sich zwangsläufig menschliche Flüchtigkeitsfehler sowie zunehmend auch Soft- ware- und Programmierungsfehler einschlichen. Eine allzu enge Auslegung des Berichtigungstatbestands würde deshalb zu einer sachlich nicht gerecht- fertigten Ungleichverteilung des Fehlerrisikos führen. Vor diesem Hinter- grund erwog das Bundesgericht, dass jedenfalls solche Software- und Programmierungsfehler einer Berichtigung zugänglich seien, die Vorgänge betreffen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein fehlerhafter Übertrag, ein Ver- schrieb oder ein ähnlicher Fehler auf einer unmittelbaren menschlichen Fehl- leistung oder auf einer fehlerhaft programmierten Software beruhe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Fehler nicht die Rechtsanwendung be- treffe, sondern einen Vorgang, der funktional einem klassischen Kanzleifeh- ler entspreche. Das Bundesgericht qualifizierte die fehlerhafte Nichterfassung der Baurechtszinsen deshalb als berichtigungsfähig (E. 4.3.2). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich namentlich aus der neueren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, dass die traditionelle Unterscheidung zwi- schen Fehlern der Willensbildung und der Willensäusserung im Bereich der EDV-gestützten Steuerveranlagung nicht schematisch nach dem jeweiligen Verfahrensschritt vorgenommen werden kann. Massgeblich ist vielmehr eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers. Die Berichtigungsfähigkeit beur- teilt sich demnach nicht primär mit Blick auf die technische Ursache des Feh- lers oder dessen genauen Entstehungsorts im Veranlagungsprozess, sondern vorab danach, ob der Fehler funktional einem berichtigungsfähigen Kanzleifehler gleichkommt; davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die (ursächlichen) Software- oder Programmierungsfehler Vorgänge betref- fen, die früher durch manuelle Kanzleiarbeit erledigt worden wären. Ein sol- cher liegt typischerweise vor, wenn weder Sachverhaltsfeststellung noch Rechtsanwendung betroffen sind und der Behörde hinsichtlich des betroffe- nen Veranlagungselements kein Entschliessungsermessen zukam. Dieses zeitgemässe(re) Verständnis des Begriffs des Kanzleifehlers trägt der asym-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 10 metrischen Risikoverteilung im Massenverfahren der Steuerveranlagung in angemessener Weise Rechnung. 4. 4.1 Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde: Zu Beginn ihrer Steuerpflicht im Jahr 2009 wurde die Be- schwerdegegnerin als «kirchensteuerpflichtig» in das von der Steuerverwaltung selber geführte Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) aufgenommen, und bis und mit der Steuerperiode 2011 wurde von ihr (auch) die Kirchensteuer erhoben (Beschwerde Rz. 12; Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011 vom 16.4.2013, Vorakten StV [act. 3B] pag. 89 f.). Mitte Juni 2012 erfolgte eine (bewusste) Mutation der Stammdaten der Beschwerdegegnerin durch die Steuerverwaltung zwecks gemeinsamer Veranlagung verbundener Unternehmen (Änderung Registereintrag bzgl. Gruppen-Nr.). Anlässlich dieser Änderung entfernte die Steuerverwaltung versehentlich die Kennzeichnung (das Häkchen), welche die Kirchensteuerpflicht im System markierte, mit der Folge, dass bei der Beschwerdegegnerin ab dem Steuerjahr 2012 keine Kirchensteuer mehr er- hoben wurde (Beschwerde Rz. 14 ff.; vgl. angefochtener Entscheid Bst. E und E. 4.5; Veranlagungsverfügungen vom 20.11.2014 [Steuerjahr 2012], vom 20.11.2017 [Steuerjahr 2015], vom 4.12.2018 [Steuerjahre 2016 und 2017] und vom 1.12.2020 [Steuerjahre 2018 und 2019], Vorakten StV [act. 3B] pag. 12 f., 26 f., 43 f., 64 f., 85 f. und 91 f.). Die Beschwerdegegne- rin hat nie um Befreiung von der Kirchensteuer ersucht und auch nie geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kirchensteuerpflicht nach Art. 8 KStG (vorne E. 2.1) zu erfüllen; ihre Kirchensteuerpflicht und die Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2016-2019 hinsichtlich der Kirchensteuer sind denn auch unbestritten (vgl. angefochte- ner Entscheid Bst. F). Ebenso ist die Tatsache unstrittig, dass der Fehler im von der Steuerverwaltung selber geführten Steuerregister der juristischen Personen entstanden ist und nicht auf einer Übernahme von fehlerhaften Da- ten einer anderen Behörde beruht (Beschwerde Rz. 13 ff.; angefochtener Entscheid E. 4.5). Insbesondere geht es nicht um einen Fehler der Einwoh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 11 nergemeinde, die gemäss Art. 13 Abs. 1 KStG das Kirchensteuerregister zu führen hat (vgl. dazu hinten E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Steuerverwaltung habe die Veranla- gungen jeweils entsprechend dem Registerinhalt erlassen und den dort aus- gewiesenen Sachverhalt bezüglich der Kirchensteuerpflicht als richtig erachtet und jedes Jahr aufs Neue ungeprüft übernommen. Der Irrtum habe daher nicht bloss die Erklärung eines gebildeten Willens, sondern die dem Entscheid zugrunde gelegten Tatsachen und damit die Willensbildung selbst betroffen. Die Steuerverwaltung habe sich mithin in einem Grundlagenirrtum befunden, welcher einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Hierfür hat die Vorinstanz namentlich auf VGE 2009/73/74 vom 15. September 2010 ver- wiesen, in dem das Verwaltungsgericht die Übernahme eines falschen Re- gistereintrags als Fehler in der Willensbildung qualifiziert hat (angefochtener Entscheid E. 4.3 ff.). Die StRK hat weiter gefolgert, Gegenstand der Berich- tigung bilde die jeweilige Veranlagungsverfügung und nicht das ihr zugrunde liegende Steuerregister; bei der fehlerhaften Mutation des Registereintrags könne es sich deshalb nicht um einen Kanzleifehler im Sinn von Art. 205 StG handeln (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 1). – Die Steuerverwal- tung bringt demgegenüber vor, bei der erstmaligen Erfassung im von ihr sel- ber geführten Steuerregister der juristischen Personen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG) sei die Beschwerdegegnerin als kirchensteuerpflichtig aufge- nommen worden. Die massgebliche Willensbildung hinsichtlich der Kirchen- steuerpflicht habe in diesem Zeitpunkt stattgefunden und habe seither unverändert fortbestanden; ein Antrag auf Befreiung von der Steuerpflicht sei seitens der Beschwerdegegnerin nie gestellt worden. Das Entfernen des «Häkchens» bei der Kirchensteuerpflicht beruhe damit nicht auf einem ma- teriellen Entscheid, sondern auf einem Versehen im Rahmen einer sachlich damit nicht zusammenhängenden Mutation im Register. Die fehlerhafte Abänderung des Registereintrags sei demnach ein berichtigungsfähiger Er- fassungs- bzw. Kanzleifehler. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von jenem, der VGE 2009/73/74 zugrunde gelegen habe. Dort habe die Steuerverwaltung auf Angaben eines von der Einwohnergemeinde geführten Registers abgestellt, während der vorliegende Fehler ein von ihr selbst geführtes internes Register betreffe. Schliesslich weist die Steuerver- waltung darauf hin, dass die Bearbeitung von Befreiungsgesuchen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 12 Führung des Registers und die Veranlagung unterschiedlichen Geschäfts- bereichen innerhalb der Behörde obliegen würden (Beschwerde Rz. 10 ff.). 4.3 Aufgrund der wenig klaren gesetzlichen Regelung, die zudem auf natürliche Personen zugeschnitten ist (vgl. vorne E. 2.1), erscheint nicht ab- schliessend geklärt, welche Behörde bei juristischen Personen für die Erfas- sung der Kirchensteuerpflicht zuständig ist und über eine allfällige Befreiung davon entscheidet: Die Steuerverwaltung macht geltend, die Kirchensteuer- pflicht selber im Register der juristischen Personen zu erfassen und auf An- trag der steuerpflichtigen juristischen Person (durch den hierfür zuständigen Geschäftsbereich) über eine allfällige Steuerbefreiung zu befinden. Demge- genüber geht die Vorinstanz gestützt auf Art. 13 und 15 KStG davon aus, dass die Steuerverwaltung «die vollständigen Angaben» von den Gemein- den erhält und dass eine bestrittene Kirchensteuerpflicht auch bei juristi- schen Personen vom Kirchgemeinderat zu beurteilen und der Entscheid der Steuerverwaltung lediglich mitzuteilen ist (angefochtener Entscheid E. 4.6). Mit Blick darauf, dass sich die Kirchensteuerpflicht bei juristischen Personen nicht nach einer Konfession richten kann, sondern vorab von der allfälligen Befreiung von der Gewinnsteuer nach Art. 83 StG abhängt (Art. 8 KStG), worüber die Steuerverwaltung entscheidet, erscheint ein kommunales Re- gister der kirchensteuerpflichtigen juristischen Personen und ein Entscheid des Kirchgemeinderats über eine Steuerbefreiung wenig praktikabel. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da sowohl die Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin in den interessierenden Jahren 2016-2019 als auch der Umstand unbestritten sind, dass der berichtigte Fehler das von der Steuerverwaltung selber geführte Register der juristischen Personen be- trifft und nicht etwa auf einer unrichtigen kommunalen Meldung beruht (vorne E. 4.1). 5. Der Berichtigungstatbestand von Art. 205 StG ist harmonisierungsrechtlich durch Art. 52 StHG vorgegeben, weshalb die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung sowie zu Art. 150 DBG für die An- wendung des kantonalen Rechts unmittelbar massgeblich ist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 13 BGE 151 II 673 E. 4.2). Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die von einer alljährlichen falschen Willensbildung der Steuerverwaltung ausgegangen ist und die Berichtigungsfähigkeit der Veranlagungsverfügungen 2016-2019 be- treffend Kirchensteuer verneint hat, erscheint deshalb zu stark ablaufbezo- gen. 5.1 Zwar bildet jede Steuerperiode grundsätzlich Gegenstand eines ei- genständigen Veranlagungsverfahrens und Veranlagungsverfügungen ent- falten jeweils nur für das betroffene Steuerjahr Rechtswirkungen (vgl. statt vieler BGE 147 II 155 E. 10.5.1 [Pra 110/2021 Nr. 58], 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3). Daraus kann mit Blick auf die Berichtigung jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Steuerverwaltung bilde hin- sichtlich jedes einzelnen Veranlagungselements in jedem Steuerjahr einen eigenständigen materiellen Willen bzw. das Unterlassen einer Überprüfung sei ohne Weiteres als eigenständiger Willensakt zu qualifizieren. Vielmehr hat die Beurteilung der Berichtigungsfähigkeit aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung eine funktionale Betrachtungsweise des Fehlers massgeb- lich. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der Fehler in der Veranlagung vom tatsächlich gebildeten Veranlagungswillen umfasst war und als Teil der Rechtsanwendung erscheint oder ob er – als Produkt eines (teil-)automati- sierten Veranlagungsablaufs – der Kanzleiarbeit zuzuordnen ist. Weiter ist massgebend, ob und inwieweit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem fehlerbehafteten Element der Veranlagung ein Entschliessungsermes- sen zukam und welches Gewicht vor diesem Hintergrund dem Legalitätsprin- zip beizumessen ist. 5.2 Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bildet den Regelfall, von dem nur einige wenige eng umrissene Ausnahmen bestehen (vgl. vorne E. 2.1). Die Steuerbehörden verfügen in Bezug auf die Erhebung der Kirchensteuer über keinerlei Ermes- sen, weshalb das Legalitätsprinzip hier grundsätzlich die Berichtigung einer fälschlicherweise unterlassenen Besteuerung verlangt. Der vorliegende Sachverhalt weist insofern wesentliche Parallelen zum vom Bundesgericht in BGer 2C_596/2012 beurteilten auf, bestand doch für die Steuerverwaltung zu keinem Zeitpunkt ein vernünftiger Grund, die ursprünglich korrekt im Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 14 gister erfasste Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen; das Vorliegen einer gesetzlich geregelten Ausnahme von der Kir- chensteuerpflicht ist ausgeschlossen und eine solche ist von der Beschwer- degegnerin auch nie geltend gemacht worden. Die unterbliebene Veranlagung der Kirchensteuer lässt sich ausschliesslich durch das verse- hentliche Entfernen des entsprechenden «Häkchens» im von der Steuerver- waltung geführten Register der juristischen Personen erklären, wobei es dazu im Rahmen einer Mutation der Registereinträge kam, die nichts mit Kir- chensteuern zu tun hatte (vorne E. 4.1). Es fehlt damit jeglicher Hinweis dafür, dass die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Kirchensteuer- pflicht der Beschwerdegegnerin im interessierenden Zeitraum überhaupt ei- nen Willen gebildet hat. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die fehlerhafte Veranlagung vom tatsächlich ge- bildeten Willen der Steuerverwaltung getragen war und der Registerfehler damit die Willensbildungsseite betraf. 5.3 Eine funktionale Betrachtung des Fehlers spricht ebenfalls für dessen Berichtigungsfähigkeit: Zunächst ist nicht ausschlaggebend, dass hier das von der Steuerverwaltung geführte Steuerregister der juristischen Personen vom ursächlichen Fehler betroffen ist, während Gegenstand der Berichti- gung die gestützt darauf ergangenen Veranlagungsverfügungen bilden und nicht der fehlerhafte Registereintrag selbst. Es kommt nicht darauf an, in wel- cher Phase des Veranlagungsprozesses es zum Fehler gekommen ist. Massgebend ist vielmehr, ob die fehlerhafte Verfügung auf einer mangelhaf- ten Rechtsanwendung beruht oder ob ein bereits feststehender Wille infolge eines Fehlers bei seiner Umsetzung unrichtig zum Ausdruck gebracht wurde (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.1, 2C_519/2011 vom 24.2.2012 E. 3.5.1; vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Deshalb steht der Berichtigungsfähigkeit nicht entgegen, dass es zum ursächlichen Fehler nicht bei der eigentlichen Ausfertigung der Veranlagungsverfügung, sondern bei einer vorgelagerten, sachlich nicht mit der Kirchensteuer zusammenhängenden Dateneingabe gekommen ist. Berichtigungsfähig sind auch «Computerfehler», die Vor- gänge betreffen, die früher mittels «Handarbeit» erledigt worden wären, also funktional mit einem klassischen Kanzleifehler vergleichbar sind (BGer 2C_331/2019 vom 7.4.2020 E. 4.3.2.4 f.; vorne E. 3.2 f.). Dies trifft für das versehentliche Entfernen des Kennzeichens zu, mit dem im Register die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 15 Kirchensteuerpflicht festgehalten wird. Da ausgeschlossen ist, dass der Feh- ler Ergebnis einer Rechtsanwendung ist, macht es keinen Unterschied, ob das Entfernen des «Häkchens» auf einem fehlerhaften Übertrag, einer un- mittelbaren menschlichen Fehlleistung oder einem technischen Versehen im Systemumfeld beruht. Gleiches gilt für den Umstand, dass die fehlerhafte Registerangabe während mehrerer Steuerperioden unbemerkt blieb; man- gelnde Sorgfalt im Veranlagungsverfahren schliesst die Berichtigung gerade nicht aus (vgl. vorne E. 2.2). Mithin steht fest, dass die Veranlagungsverfü- gungen nicht einen tatsächlich (aber unrichtig) gebildeten Willen der Steuer- verwaltung wiedergaben, von der Beschwerdegegnerin keine Kirchensteuer zu erheben, sondern lediglich Ausdruck des infolge des Registerfehlers ent- standenen fehlerhaften Systemzustands sind. 5.4 Nach dem Gesagten liegt ein berichtigungsfähiger Fehler der arbeits- teiligen Massenverwaltung im Sinn von Art. 205 StG vor. Das versehentliche Entfernen eines Kennzeichens im Steuerregister – das funktional einem klassischen Kanzleifehler gleichkommt – und die daraus folgenden fehler- haften Veranlagungen sind hier als Fehler in der Willensäusserung zu be- trachten. Der tatsächlich gebildete, massgebliche Wille der Steuerver- waltung, die unbestrittene Kirchensteuerpflicht der Beschwerdegegnerin in deren Veranlagungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umzuset- zen, wurde aufgrund dieses «Computerfehlers» unzutreffend ausgedrückt. 6. Die übrigen Voraussetzungen der Berichtigung sind erfüllt: Es sind rechts- kräftige Veranlagungsverfügungen betroffen und die Berichtigung erfolgte für die Steuerjahre 2016-2019 innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist (vorne Bst. A und E. 2.2), was denn auch unbestritten ist (angefochtener Entscheid E. 4; zur Fristwahrung vgl. Martin E. Looser, a.a.O., Art. 150 DBG N. 12). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der an- gefochtene Entscheid der StRK ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. September 2023 ist zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 16 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Personen, die notwendigerweise in der Passivrolle am Beschwerdeverfahren beteiligt sind und mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht (vollständig) durchdringen, trifft die Kostenpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie Anträge gestellt haben oder nicht. Die Rechtspre- chung hält diesfalls für entscheidend, dass solche Parteien als Folge ihrer zwingenden Verfahrensbeteiligung auch ohne eigene Anträge unterliegen und daher – vorbehältlich spezieller Verhältnisse – kostenpflichtig werden (BVR 2015 S. 541 E. 8.1 f.; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskon- ferenz vom 24.3.2015; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5; vgl. jüngst etwa VGE 2024/215 vom 26.6.2025 E. 5.1). Der Umstand, dass sich die Be- schwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hat verneh- men lassen (vgl. vorne Bst. C), rechtfertigt es daher nicht, ihr (als notwendige Partei) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7.2 Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Aus- gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen und vollum- fänglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG). Diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG). 8. Beim vorliegenden Urteil dürfte es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handeln. Zwar ordnete die Ver- fügung vom 6. Juli 2023 die Berichtigung der Veranlagungen 2016-2019 an, ohne die geschuldete Kirchensteuer zu bestimmen; dies wurde der zustän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 17 digen Abteilung der Steuerverwaltung überlassen (vgl. vorne Bst. A). Weil aber die für die Kirchensteuer massgebenden Steuerfaktoren bereits rechts- kräftig feststehen, liegt darin lediglich die rechnerische Umsetzung. Das vor- liegende Urteil dürfte deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar sein (Art. 82 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

12. September 2023 wird bestätigt. Die Akten gehen an die Steuerverwal- tung des Kantons Bern (Abteilung Juristische Personen).

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Es werden weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Beschwerdegegnerin

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2026, Nr. 100.2025.92U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.